Satzung der BG Fischerbach


Satzung der Bürgergemeinschaft Fischerbach e.V.

Präambel


Die Bürgergemeinschaft Fischerbach e.V. möchte sich gemäß ihren
Möglichkeiten den vielfältigen sozialen Aufgaben und Herausforderungen
annehmen und Strukturen zur Unterstützung hilfebedürftiger Bürgerinnen und
Bürger aufbauen.
Ziel soll es sein, im Dorf bestehende und entstehende gesellschaftliche
Aufgaben und Notlagen durch das gemeinsame Handeln der Bürgerinnen und
Bürger unseres Dorfes zu bewältigen.
Die Bürgergemeinschaft Fischerbach e.V. strebt die Mitwirkung der Bürgerinnen
und Bürger, Kirchen, Verbände und Vereine von Fischerbach an, sie ermöglicht
ein solidarisches, generationsübergreifendes bürgerschaftliches Engagement.
Dieses Engagement entspricht der diakonischen und caritativen
Grundüberzeugung weiter Teile unserer Bevölkerung.
Die in dieser Satzung benutzten personenbezogenen Bezeichnungen gelten
jeweils für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen
Sprachform.


§ 1 Name und Sitz


Der Verein führt den Namen „Bürgergemeinschaft Fischerbach e.V.“.
1. Der Sitz des Vereins ist Fischerbach.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wolfach
eingetragen werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und
mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordung.
Zweck des Vereines ist die Förderung
– der Jugend- und Altenhilfe,
– des Wohlfahrtswesens,
– der Bildung und Erziehung,
– des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und
mildtätiger Zwecke,
– und die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1
der Abgabenordnung.2
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. Unterstützung hilfebedürftiger Personen durch Initiierung von
Selbsthilfegruppen und deren Begleitung.
2. Einrichtung einer Kontaktstelle und/oder Weitervermittlung an
qualifizierte Institutionen.
3. Unterstützung hilfebedürftiger Menschen bei Diensten im Haushalt, im
und um das Haus, bzw. der Wohnung.
4. Unterstützung hilfebedürftiger Menschen durch Begleitung (Fahrdienste,
Einkäufe, Arztbesuche ).
5. Befähigung von Bürgerinnen und Bürger zur Übernahme
sozialpflegerischer Dienste im Dorf und deren Begleitung bei der
Ausübung solcher Dienste ( Schulungs- und Fortbildungsangebote,
Gesprächsgruppen).
6. Aufbau von Betreuungsangeboten für Jugendliche, Durchführung von
Jugendfreizeiten.
7. Hausaufgabenbetreuung.
8. Organisation und Durchführung von Seniorentreffs
3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigtwerden.
6. Die Hilfsangebote gelten für alle Menschen unabhängig von Nationalität,
Rasse oder Religionszugehörigkeit.

§ 3 Mitgliedschaft, Beitrag


1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und juristische
Personen wie bürgerliche Gemeinde, die Kirchengemeinde, Firmen und
Vereine werden, die die Zwecke des Vereins fördern und sich zur Zahlung
eines Jahresbeitrages verpflichten.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung
an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Mitgliedschaft
beginnt mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrages.
3. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung
festgesetzt.
4. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich im Voraus zu bezahlen.
5. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag bei Bedürftigkeit ganz oder teilweise
erlassen.3

§ 4 Ende der Mitgliedschaft


1. Austritt: Jedes Mitglied kann seinen Austritt schriftlich an den
Vereinsvorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklären. Dabei ist eine
dreimonatige Kündigungsfrist zu wahren. Mit dem Ende der Mitgliedschaft
erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein, sein Vermögen sowie an seine
Einrichtungen.
2. Ausschluss: Der Ausschluss der Mitgliedschaft mit sofortiger Wirkung erfolgt
durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit, wenn ein Mitglied
trotz schriftlicher Mahnung mit seiner Beitragszahlung oder sonstiger
Zahlungen im Rückstand ist oder wenn es grob oder wiederholt gegen die
Satzung oder gegen die Interessen des Vereins verstößt. Vor der
Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied mit mindestens
zweiwöchiger Frist die Gelegenheit zur mündlichen oder Schriftlichen
Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen vor dem Vorstand einzuräumen.
Gegen den Ausschluss ist die Berufung in der Mitgliederversammlung
statthaft. Die Berufung muss binnen eines Monats nach Bekanntgabe des
Ausschlusses schriftlich beim Vorstand eingelegt werden. In der
Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen.
Der Ausschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe
durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
Etwaige Ansprüche des Vereins an das Mitglied enden nicht mit dem Ende
der Mitgliedschaft im Verein.
3. Tod/Auflösung: Die Mitgliedschaft endet ferner bei natürlichen Personen
durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung.

§ 5 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand


§ 6 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist das Hauptorgan des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung ist für alle über die laufenden Geschäfte
hinausgehenden Angelegenheiten zuständig. Diese sindinsbesondere:
1. Grundsatzfragen nach § 2 der Satzung.
2. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes
3. Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
6. Haushaltsplanung für das Geschäftsjahr
7. Aufnahme und Hingabe von Darlehen, Übernahme von Bürgschaften
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9. Beschlussfassung über vorliegende Anträge an die
Mitgliederversammlung
10. Satzungsänderungen
11. Auflösung des Vereins
3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich
statt. Sie wird mindestens 14 Tage vorher vom Vorstand unter Angabe der
Tagesordnung schriftlich, im Mitteilungsblatt und Internetauftritt der Gemeinde
Fischerbach oder per E-Mail einberufen.
4. Anträge an die Mitgliederversammlungkönnen von jedem Vorstandsmitglied
oder jedem anderen Vereinsmitglied gestellt werden. Diese Anträge müssen
mindestens 8 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich
beim Vereinsvorstand eingegangen sein. Die Ergänzung der Tagesordnung
ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben.
5. Alle anwesenden Mitglieder sind mit einer Stimme stimmberechtigt.
6. Über den Ablauf und die Ergebnisse der Mitgliederversammlung istein
Protokoll zu fertigen, welches vom Versammlungsleiter sowie vom
Protokollführer unterschrieben sein muss.
7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe des
Verhandlungsgegenstandes einzuberufen, auf Beschluss des Vorstandes
oder wenn mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich beim
Vorstand beantragt. Sie wird mindestens 10 Tage vorher vom Vorstand wie
bei einer regulären Mitgliederversammlung bekannt gemacht. Die
Protokollierung erfolgt wie bei der regulären Mitgliederversammlung.
8. Alle Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzende
oder sein Stellvertreter. Sind auch alle Stellvertreter verhindert, wählt die
Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.
9. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefasst. Stimmenenthaltungen werden als nicht
abgegebene Stimmen gewertet, ebenso abgegebene ungültige Stimmen und
bei Abstimmung mit Stimmzetteln, unbeschriftete Stimmzettel. Bei
Stimmengleichheit entscheidet eine Stichabstimmung. Eine zweimalige
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
10. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Wenn kein Mitglied
widerspricht, kann offen gewählt werden. ÜberAnträge kann mit Zustimmung
der Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auch durch Handzeichen
entschieden werden.
11. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen ist
erforderlich bei Beschlüssen über Satzungsänderungen und dieAuflösung
des Vereins.
12. Die Bestimmungen dieses Paragraphen gelten für alleAbstimmungen, sofern
nicht ausdrücklich ein anderer Modus festgelegt wurde.


§ 7 Vorstand


1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden,dem
Schriftführer, der Kassier, und maximal 7 weiteren Beisitzern.
2. Je ein Beisitzer sollte nach Möglichkeit von der bürgerlichen Gemeinde und
der Kirchengemeinde besetzt sein und werden von diesen benannt.
3. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.
Vorsitzende. Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind
einzelvertretungsberechtigt; sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie
nicht einem anderen Organ durch Satzung zugewiesen sind. Er entscheidet
in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der
Mitgliederversammlung fallen. Er leitet die gesamte Tätigkeit des Vereins.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
1. Die Leitung des Vereins und die Erledigung der laufenden Geschäfte
2. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
3. Verwaltung des Vereinsvermögens
4. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungsowie
Aufstellung der Tagesordnung
5. Erstellen des Jahresberichtes
6. Vorlage der Jahresplanung
7. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
5. Das Amt des Vereinsvorstandes wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Mitgliederversammlung kann abweichend von Satz 1 beschließen, dass
dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung
bezahlt wird.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei
Jahren gewählt. Die Einsatzleitung wird vom Vorstand benannt. Nur
Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
7. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist uneingeschränkt möglich. Die
jeweils amtierenden Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Mit Beendigung der Mitgliedschaft endet
auch das Amt als Vorstandsmitglied.
8. Vorzeitig ausscheidende Vorstandsmitglieder können für den Rest der
Amtsdauer ersetzt werden. Der Vorstand hat ein geeignetes Vereinsmitglied
zu benennen, welches das Amt kommissarisch übernimmt.
9. Einberufung der Vorstandssitzungen, Tagesordnung, Beschlussfähigkeit,
Öffentlichkeit, Versammlungsleitung, Stimmrechte, Aufgabenübertragung,
Einsatzleitung und Protokollierung sind in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 8 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen.


§ 9Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderungen werden vom Vorstand geprüft und der
Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 10 Finanzierung und Haushaltsplan


Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuwendungen und
Entgelt. Für jedes Geschäftsjahr ist ein Wirtschaftsplan aufzustellen.


§ 11 Rechnungsprüfung


Die Überprüfung der Kasse/Finanzen erfolgt mindestens einmal im Jahr. Über
das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung mündlich oder schriftlich zu
berichten. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die
Dauer von zwei Jahren gewählt.


§ 12 Haftungsfragen


Die Mitglieder des Vorstandes haften dem Verein nur für Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit. Für die im Auftrag des Vereins tätigen Personen wird vom Verein
eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

§ 13 Auflösung des Vereins


1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer eigens zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung oder auf der
ordentlichen jährlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Auflösung bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln derabgegebenen
gültigen Stimmen.
3. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende je alleinvertretungsberechtigte
Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der
steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine
Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten
Körperschaft zwecks Verwendung für Förderung des Wohlfahrtswesens oder
der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne von § 53 Nr. 1 der
Abgabenordnung.


§ 14 Vereinsrecht


Für die in dieser Satzung nicht aufgeführten Punkte tritt das Vereinsrecht in Kraft

§ 15 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenden
Rechte und Pflichten sowie alle Ansprüche, Forderungen und Verbindlichkeiten7
des Vereins ist das Amtsgericht in Freiburg.
Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise
rechtsunwirksam sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen
nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen tritt rückwirkend eine
inhaltlich möglichst gleiche Regelung, die dem Zweck der gewollten Regelung
am nächsten kommt

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung durch die
anwesenden Mitglieder beschlossen.

Fischerbach, im Mai 2011